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Kurzarbeit – einfach erklärt

Kurzarbeit ist die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb infolge eines erheblichen, oft unvermeidbaren Arbeitsausfalls.

Kurzarbeit bezeichnet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb infolge eines erheblichen, oft unvermeidbaren Arbeitsausfalls. Das Arbeitsverhältnis bleibt dabei bestehen, während Arbeitszeit und Entgelt entsprechend dem Ausfall reduziert werden. Betroffen sein können sämtliche Beschäftigte eines Betriebs oder auch nur einzelne Abteilungen und Personengruppen. Kurzarbeit ist damit ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, das Unternehmen Spielraum verschafft, um eine Krise zu überbrücken, ohne sofort zu Kündigungen greifen zu müssen.

Einzuordnen ist Kurzarbeit als Reaktion auf einen vorübergehenden Auftrags- oder Umsatzeinbruch. Statt eingearbeitete Beschäftigte zu entlassen und nach Ende der Krise neu suchen und einarbeiten zu müssen, kann ein Betrieb die Arbeitszeit vorübergehend absenken. Dadurch bleiben Know-how und eingespielte Teams erhalten, und sobald sich die Auftragslage wieder bessert, kann der Betrieb rasch zur normalen Arbeitszeit zurückkehren. Kurzarbeit dient somit zugleich dem Erhalt von Arbeitsplätzen und der Stabilität des Unternehmens.

Der fachliche und rechtliche Rahmen ist klar abgesteckt: Kurzarbeit darf nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Erforderlich ist eine Rechtsgrundlage, etwa ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag. In Deutschland finden sich die maßgeblichen Bestimmungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung ist insbesondere ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, der nicht vermeidbar und nicht rein saisonal bedingt ist; zudem muss ein Mindestanteil der Belegschaft von einem spürbaren Entgeltausfall betroffen sein, und der Arbeitsausfall ist der Agentur für Arbeit schriftlich anzuzeigen.

Zum Ausgleich eines Teils des Verdienstausfalls kann unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dabei handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung, für die in Deutschland die Bundesagentur für Arbeit zuständig ist. Das Kurzarbeitergeld ersetzt einen Teil der Nettoentgeltdifferenz, wobei für Beschäftigte mit Kindern ein höherer Satz gilt. Die Bezugsdauer ist gesetzlich begrenzt und wurde in der Vergangenheit zeitweise verlängert. Die Leistung selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, was sich in der späteren Einkommensteuerveranlagung auswirken kann.

Ein praktisches Beispiel verdeutlicht die Bedeutung: Bricht in einem Produktionsbetrieb die Nachfrage vorübergehend ein, kann die wöchentliche Arbeitszeit etwa für einen Teil der Belegschaft abgesenkt werden. Die Beschäftigten arbeiten dann weniger Stunden und erhalten für die ausgefallenen Stunden anteilig weniger Entgelt, das durch das Kurzarbeitergeld teilweise aufgefangen wird. Für den Betrieb sinken die Personalkosten, ohne dass Fachkräfte verloren gehen. Voraussetzung für eine korrekte und nachvollziehbare Abrechnung ist jedoch, dass für jede betroffene Person genau erfasst wird, welche Stunden tatsächlich gearbeitet und welche ausgefallen sind.

Genau an dieser Stelle besteht ein enger Bezug zur Arbeitszeiterfassung. Die Höhe von Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld bemisst sich nach der Differenz zwischen der vereinbarten Sollarbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Eine lückenlose und belastbare Zeiterfassung bildet damit die Grundlage jeder Abrechnung. Soll-, Ist- und Ausfallstunden müssen je Beschäftigtem sauber dokumentiert und auseinandergehalten werden, damit der Entgeltausfall korrekt berechnet und gegenüber der Agentur für Arbeit belegt werden kann. Auswertbare Zeitdaten erleichtern zudem die regelmäßigen Nachweise während des gesamten Bezugszeitraums.

Eine häufige Frage lautet, ob der Arbeitgeber Kurzarbeit einfach anordnen darf. Das ist nicht der Fall: Kurzarbeit setzt stets eine geeignete Rechtsgrundlage voraus, etwa über Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder eine arbeitsvertragliche Regelung. Ohne eine solche Grundlage und ohne Zustimmung der Beschäftigten beziehungsweise der zuständigen Interessenvertretung ist eine einseitige Einführung in der Regel nicht zulässig.

Eine weitere typische Frage betrifft die Erfassung der Arbeitszeit während der Kurzarbeit. Auch in Zeiten reduzierter Arbeit müssen die geleisteten Stunden korrekt dokumentiert werden, denn die ausgefallenen Stunden ergeben sich erst aus dem Vergleich mit der eigentlich geschuldeten Arbeitszeit. Eine zuverlässige Zeiterfassung ist daher nicht nur für die laufende Lohnabrechnung, sondern auch für die Beantragung und den Nachweis des Kurzarbeitergeldes von Bedeutung.

Schließlich stellt sich oft die Frage nach den Unterschieden im DACH-Raum. Während in Deutschland das Kurzarbeitergeld über die Bundesagentur für Arbeit läuft, kennt Österreich die Kurzarbeit mit einer Kurzarbeitsbeihilfe über das AMS, und in der Schweiz wird die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) über die Arbeitslosenversicherung gewährt. Die Grundidee ist überall vergleichbar, die konkreten Voraussetzungen, Verfahren und Zuständigkeiten unterscheiden sich jedoch je nach Land. Spezifische Regelungen sollten daher nicht unbesehen von einem Land auf ein anderes übertragen werden. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung.

Kurzarbeit: Bezug zur Zeiterfassung

  • Genaue Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit ist Grundlage der Kurzarbeitergeld-Abrechnung
  • Soll-, Ist- und Ausfallstunden müssen je Beschäftigtem nachvollziehbar dokumentiert sein
  • Auswertbare Zeitdaten erleichtern die laufenden Nachweise gegenüber der Agentur für Arbeit
  • Klare Trennung von gearbeiteten und ausgefallenen Stunden vermeidet Abrechnungsfehler
  • Zeiterfassung bleibt auch bei reduzierter Arbeitszeit für Lohn und Antrag unverzichtbar
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Diese Definition erklärt Kurzarbeit einfach und in eigenen Worten – die Erklärung ersetzt keine Rechtsberatung. Quelle: Wikipedia.

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