Zeitausgleich – einfach erklärt
Zeitausgleich ist die in Österreich übliche Abgeltung geleisteter Mehr- oder Überstunden durch entsprechende Freizeit anstelle einer Auszahlung.
Zeitausgleich bezeichnet in Österreich den Ausgleich von Mehr- oder Überstunden nicht in Geld, sondern in Freizeit. Statt geleistete Zusatzarbeit auszubezahlen, erhalten Beschäftigte entsprechende freie Stunden oder ganze freie Tage. Ob ein solcher Zeitausgleich überhaupt möglich ist und in welchem Verhältnis er erfolgt, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder dem jeweils anwendbaren Kollektivvertrag. Üblicherweise wird der Zeitausgleich über ein Stundenkonto geführt, von dem das angesparte Guthaben Schritt für Schritt abgebaut wird.
Einzuordnen ist der Zeitausgleich als eine von zwei Abgeltungsformen für Mehrleistung: Entweder werden zusätzliche Stunden in Geld abgegolten oder eben in Freizeit. Welche Variante zur Anwendung kommt, ist eine Frage der vertraglichen und kollektivvertraglichen Grundlage und teils auch der konkreten Vereinbarung im Einzelfall. Der Zeitausgleich ist damit eng mit den Begriffen Mehrarbeit, Überstunden und Stundenkonto verbunden und bildet in vielen Betrieben das übliche Instrument, um Arbeitszeitschwankungen über das Jahr hinweg auszugleichen.
Fachlich entscheidend ist, dass der jeweilige Zuschlag auch beim Zeitausgleich berücksichtigt werden muss. Eine Überstunde mit 50 % Zuschlag ergibt deshalb nicht eine, sondern eineinhalb Stunden Freizeit. Eine Vereinbarung, Überstunden lediglich im Verhältnis 1:1 in Freizeit abzugelten und damit den Zuschlag zu unterschlagen, ist nach Auffassung der Arbeiterkammer unzulässig. Bei Mehrarbeit – das sind bei Teilzeitkräften die Stunden zwischen vereinbarter und gesetzlicher Normalarbeitszeit – gilt grundsätzlich ein Zuschlag von 25 %. Wird die Mehrarbeit nicht innerhalb eines Kalendervierteljahres durch Zeitausgleich ausgeglichen, entsteht der Anspruch auf diesen Zuschlag; innerhalb dieses Zeitraums kann der Ausgleich zuschlagsfrei im Verhältnis 1:1 erfolgen, sofern dies vereinbart ist.
Der konkrete Zeitpunkt des Zeitausgleichs ist üblicherweise zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten zu vereinbaren; eine einseitige Anordnung ist nur eingeschränkt zulässig. Kollektivverträge können abweichende Regelungen zu Verbrauchsfristen, Ausgleichsverhältnissen und zum Verfall von Guthaben enthalten, weshalb der jeweils anwendbare Kollektivvertrag stets maßgeblich ist. Wer Zeitausgleich gewähren oder beanspruchen möchte, sollte daher zunächst prüfen, welche Grundlage im konkreten Arbeitsverhältnis gilt, statt sich auf allgemeine Faustregeln zu verlassen.
Praktisch bedeutet das: Leistet eine Vollzeitkraft drei Überstunden mit 50 % Zuschlag, entsteht nicht ein Anspruch auf drei, sondern auf viereinhalb Stunden Zeitausgleich. Eine Teilzeitkraft, die zusätzliche Stunden als Mehrarbeit erbringt, kann diese innerhalb des vereinbarten Ausgleichszeitraums zuschlagsfrei abbauen; bleibt das Guthaben darüber hinaus bestehen, kann der Zuschlag fällig werden. Solche Rechenwege zeigen, warum eine genaue Erfassung der zugrunde liegenden Stunden samt Zuschlagsfaktor so wichtig ist.
Genau hier besteht der direkte Bezug zur Zeiterfassung: Damit Zeitausgleich korrekt funktioniert, müssen die zugrunde liegenden Stunden samt Zuschlagsfaktor sauber dokumentiert sein. Nur so lässt sich nachvollziehen, wie viel Freizeitguthaben tatsächlich entstanden ist und bis wann es zu verbrauchen ist. Eine verlässliche Arbeitszeiterfassung verbucht Mehr- und Überstunden auf einem Stundenkonto, weist den Aufbau und den Abbau von Guthaben transparent aus und macht Fristen sichtbar. Fehlerhafte oder fehlende Aufzeichnungen führen im Streitfall regelmäßig dazu, dass Ansprüche zugunsten der Beschäftigten ausgelegt werden.
Eine häufige Frage lautet, ob Zeitausgleich immer im Verhältnis 1:1 erfolgt. Das ist nicht der Fall: Beim Ausgleich von Überstunden ist der vereinbarte Zuschlag einzurechnen, sodass etwa aus einer Stunde mit 50 % Zuschlag eineinhalb Stunden Freizeit werden. Nur in bestimmten Konstellationen – etwa bei Mehrarbeit innerhalb des Kalendervierteljahres – ist ein zuschlagsfreier Ausgleich im Verhältnis 1:1 möglich, wenn dies vereinbart wurde.
Ebenfalls oft gestellt wird die Frage, wer den Zeitpunkt des Zeitausgleichs bestimmt. Grundsätzlich ist der Verbrauch zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten zu vereinbaren; eine einseitige Festlegung ist nur eingeschränkt zulässig. Schließlich fragen viele, was mit nicht verbrauchtem Guthaben geschieht. Hier kommt es auf Verbrauchsfristen und mögliche Verfallsregelungen an, die im Kollektivvertrag festgelegt sein können – ein weiterer Grund, das Zeitguthaben laufend und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Im DACH-Vergleich entspricht der österreichische Zeitausgleich in Deutschland weitgehend dem Freizeitausgleich beziehungsweise dem Abbau von Arbeitszeitkonten. Die zwingende Berücksichtigung von Zuschlägen ergibt sich dort meist aus Tarif- oder Arbeitsvertrag und nicht zwingend aus denselben gesetzlichen Vorgaben wie in Österreich. Spezifische Verhältnisse, Fristen und Zuschlagssätze sollten daher nicht unbesehen zwischen den Ländern übertragen werden; maßgeblich ist stets die im jeweiligen Land und Betrieb geltende Regelung. Die hier dargestellten Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Rechtsberatung.
Diese Definition erklärt Zeitausgleich einfach und in eigenen Worten – die Erklärung ersetzt keine Rechtsberatung. Quelle: Arbeiterkammer.