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Gesamtarbeitsvertrag (GAV) – einfach erklärt

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist das Schweizer Pendant zum Tarifvertrag und regelt zwischen den Sozialpartnern verbindliche Arbeitsbedingungen für eine Branche oder einen Betrieb.

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist in der Schweiz ein Vertrag zwischen Gewerkschaften auf der einen und Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern auf der anderen Seite. Diese Vertragsparteien werden als Sozialpartner bezeichnet. Ein Gesamtarbeitsvertrag legt einheitliche Bedingungen für die Arbeitsverhältnisse einer ganzen Branche oder eines einzelnen Unternehmens fest und behandelt typischerweise Themen wie Löhne, Arbeitszeiten, Ferien, Kündigungsfristen und Weiterbildung. Im Kern bündelt der GAV damit eine Vielzahl einzelner Regelungen, die sonst in jedem Arbeitsvertrag separat verhandelt werden müssten, zu einem gemeinsamen, verbindlichen Rahmenwerk.

Einzuordnen ist der Gesamtarbeitsvertrag als das Schweizer Pendant zum deutschen und österreichischen Tarifvertrag. Während der Begriff Tarifvertrag im übrigen DACH-Raum geläufig ist, spricht man in der Schweiz vom GAV. Inhaltlich verfolgen beide dasselbe Ziel: Sie schaffen kollektiv ausgehandelte Mindeststandards, die einzelne Beschäftigte gegenüber einer rein individuellen Vertragsverhandlung besserstellen sollen, und sie sorgen für vergleichbare Wettbewerbsbedingungen innerhalb einer Branche. Spezifika lassen sich allerdings nicht unbesehen von einem Land auf das andere übertragen, da die rechtlichen Grundlagen und Verfahren unterschiedlich ausgestaltet sind.

Rechtlich ist der Gesamtarbeitsvertrag in der Schweiz im Obligationenrecht verankert. Er entfaltet eine sogenannte normative Wirkung: Seine Mindestbestimmungen werden unmittelbar Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge der angeschlossenen Arbeitgeber und Beschäftigten und dürfen zu deren Ungunsten nicht unterschritten werden. Das bedeutet, dass eine im GAV festgelegte Untergrenze – etwa beim Lohn oder beim Ferienanspruch – auch dann gilt, wenn im individuellen Arbeitsvertrag etwas Schlechteres vereinbart wurde. Günstigere Abreden zugunsten der Beschäftigten bleiben dagegen grundsätzlich zulässig.

Eine Besonderheit ist die Allgemeinverbindlicherklärung. Erfüllt ein GAV bestimmte Voraussetzungen, etwa eine ausreichende Verbreitung in einer Branche im Sinne der erforderlichen Quoren, kann ihn der Bundesrat oder eine Kantonsregierung allgemeinverbindlich erklären. In diesem Fall gilt der Gesamtarbeitsvertrag auch für Arbeitgeber und Beschäftigte, die keinem Verband und keiner Gewerkschaft angehören. Allgemeinverbindlich erklärte GAV verhindern damit Lohndumping und sorgen für gleiche Wettbewerbsbedingungen über die organisierten Betriebe hinaus. In Deutschland hat dieses Instrument sein Gegenstück in der Allgemeinverbindlicherklärung nach dem Tarifvertragsgesetz.

Die praktische Bedeutung des GAV ist in der Schweiz erheblich: Rund zwei Millionen Beschäftigte unterstehen einem solchen Vertrag, und es bestehen Dutzende allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge auf Bundes- und Kantonsebene. Ein anschauliches Beispiel ist ein Bauunternehmen, das selbst keinem Arbeitgeberverband angehört: Ist der einschlägige Branchen-GAV allgemeinverbindlich erklärt, muss der Betrieb die darin festgelegten Mindestlöhne, Arbeitszeiten und Zuschläge dennoch einhalten. Für die Personal-, Zeit- und Lohnwirtschaft sind die im GAV geregelten Vorgaben zu Arbeitszeit, Zuschlägen, Ferien und Mindestlöhnen damit unmittelbar handlungsleitend.

Für die Arbeitszeiterfassung ist der Gesamtarbeitsvertrag von zentraler Bedeutung, weil er die konkreten Parameter liefert, nach denen erfasste Stunden bewertet werden. Wenn ein GAV beispielsweise die wöchentliche Sollarbeitszeit, Pausenregelungen oder Zuschläge für Nacht- und Wochenendarbeit festlegt, müssen diese Werte in der Zeiterfassung sauber abgebildet werden, damit Arbeits- und Überzeit korrekt berechnet werden. Eine systematische Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit ist zudem die Grundlage dafür, die Einhaltung der GAV-Vorgaben überhaupt nachweisen zu können – sowohl gegenüber den Beschäftigten als auch im Rahmen allfälliger Kontrollen durch paritätische Kommissionen.

Eine häufige Frage lautet, ob ein GAV automatisch für alle Betriebe einer Branche gilt. Das ist nicht der Fall: Grundsätzlich bindet ein Gesamtarbeitsvertrag nur die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände sowie deren Beschäftigte. Erst eine Allgemeinverbindlicherklärung weitet den Geltungsbereich auf nicht organisierte Arbeitgeber und Beschäftigte einer Branche aus. Ob ein konkreter Betrieb erfasst ist, hängt also davon ab, ob er einem Verband angehört oder ob ein für ihn einschlägiger GAV allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Eine zweite Frage betrifft das Verhältnis zwischen GAV und individuellem Arbeitsvertrag. Hier gilt, dass die normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags als Mindeststandard wirken und nicht zuungunsten der Beschäftigten unterschritten werden dürfen; günstigere individuelle Vereinbarungen bleiben jedoch möglich. Schließlich wird oft gefragt, wie sich der GAV vom Tarifvertrag unterscheidet: Funktional handelt es sich um dasselbe Instrument der kollektiven Arbeitsbeziehungen, nur unter unterschiedlicher Bezeichnung und auf Basis der jeweiligen nationalen Rechtsordnung. Die vorstehenden Ausführungen sind allgemeine Informationen und stellen keine Rechtsberatung dar; maßgeblich ist im Einzelfall stets der konkret anwendbare Gesamtarbeitsvertrag.

Gesamtarbeitsvertrag (GAV): Bezug zur Zeiterfassung

  • Branchenspezifische GAV-Regeln zu Arbeitszeit, Zuschlägen und Ferien lassen sich als eigene Regelwerke hinterlegen.
  • Mindestlöhne und Zuschlagssätze aus allgemeinverbindlichen GAV werden bei der Bewertung von Arbeits- und Überzeit berücksichtigt.
  • Ferien- und Ruhezeitansprüche nach GAV fließen in Kalendarium und Stundenkonten ein.
  • Die lückenlose Erfassung der Ist-Arbeitszeit dient als Nachweis der GAV-Einhaltung gegenüber Beschäftigten und Kontrollinstanzen.
  • Wöchentliche Sollarbeitszeiten und Pausenregelungen aus dem GAV bilden die Grundlage für Soll-Ist-Vergleiche.
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Diese Definition erklärt Gesamtarbeitsvertrag (GAV) einfach und in eigenen Worten – die Erklärung ersetzt keine Rechtsberatung. Quelle: SECO.

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