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Feiertage in der Schweiz – einfach erklärt

In der Schweiz ist allein der 1. August ein bundesweiter Feiertag; alle weiteren Feiertage bestimmen die Kantone individuell.

Feiertage in der Schweiz sind gesetzlich oder behördlich festgelegte Tage, an denen die übliche Arbeit ruht oder besonderen Schutzbestimmungen unterliegt. Charakteristisch für die Schweiz ist eine ausgeprägt föderale Ordnung: Bundesweit einheitlich geregelt ist allein der Bundesfeiertag am 1. August, der 1889 festgelegt wurde und als einziger Tag landesweit dem arbeitsfreien Sonntag gleichgestellt ist. Alle weiteren Feiertage in der Schweiz werden von den Kantonen individuell bestimmt. Wer Feiertage in der Schweiz korrekt einordnen will, muss daher zunächst den Kanton kennen, in dem gearbeitet wird.

Die rechtliche Grundlage für diese Aufteilung liefert das Arbeitsgesetz. Nach Artikel 20a dürfen die Kantone zusätzlich zum Bundesfeiertag höchstens acht weitere Tage pro Jahr den Sonntagen gleichstellen. An diesen gleichgestellten Feiertagen gelten dieselben Schutzbestimmungen wie an Sonntagen, insbesondere das grundsätzliche Arbeitsverbot. Damit gibt der Bund einen Rahmen vor, überlässt die konkrete Auswahl der Tage aber bewusst der kantonalen Ebene. Eine schweizweit einheitliche Feiertagsregelung existiert über den 1. August hinaus nicht.

Aus diesem föderalen Aufbau ergibt sich eine erhebliche regionale Vielfalt. Nicht alle Kantone schöpfen das Maximum von acht zusätzlichen Tagen aus, und die getroffene Auswahl unterscheidet sich von Kanton zu Kanton deutlich. Tage wie Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen oder Stephanstag gelten daher nicht überall. Hinzu kommt, dass manche Kantone und Gemeinden weitere Feiertage kennen, die zwar arbeitsfrei sein können, den Sonntagen aber nicht gleichgestellt sind. Bei der Bewertung von Feiertagen in der Schweiz ist deshalb zwischen sonntäglich gleichgestellten und übrigen Feiertagen sorgfältig zu unterscheiden.

Für die Praxis bedeutet dies einen erhöhten Verwaltungsaufwand, sobald ein Unternehmen über mehrere Kantone hinweg tätig ist. Ein Betrieb mit Niederlassungen in verschiedenen Regionen kann nicht von einem gemeinsamen Feiertagskalender ausgehen, sondern muss Feiertage stets nach Kanton und teils sogar nach Gemeinde bestimmen. Ein anschauliches Beispiel: Während an einem konfessionell geprägten Feiertag in einem Kanton das Arbeitsverbot greift, kann derselbe Tag im Nachbarkanton ein gewöhnlicher Arbeitstag sein. Wer dies nicht beachtet, riskiert Fehler bei der Personalplanung und bei der Vergütung.

Eng damit verbunden ist die Frage, wie Feiertage im Lohn behandelt werden. Diese richtet sich nicht allein nach dem Arbeitsgesetz, sondern hängt zusätzlich vom Arbeitsvertrag, vom Gesamtarbeitsvertrag und vom kantonalen Recht ab. Ob ein Feiertag bezahlt wird und welche Zuschläge bei Arbeit an einem gleichgestellten Feiertag anfallen, ist deshalb je nach Konstellation gesondert zu prüfen. Eine kantonsgenaue Erfassung der Feiertage in der Schweiz bildet hierfür die unverzichtbare Grundlage, ersetzt aber keine individuelle arbeitsrechtliche Beurteilung im Einzelfall.

Im DACH-Vergleich zeigt sich der Sonderweg der Schweiz besonders klar. In Deutschland gelten neun Feiertage bundesweit, die übrigen werden je Bundesland geregelt. In der Schweiz ist dagegen einzig der 1. August national einheitlich, während alles Weitere kantonal entschieden wird. Diese Spezifika lassen sich nicht unbesehen zwischen den Ländern übertragen; eine in Deutschland gewohnte Feiertagslogik führt in der Schweiz schnell zu falschen Annahmen.

Eine häufige Frage lautet, ob es einen verbindlichen schweizweiten Feiertagskalender gibt. Die Antwort: Über den Bundesfeiertag am 1. August hinaus nicht. Maßgeblich ist immer das jeweilige kantonale Recht, ergänzt um eventuelle gemeindliche Besonderheiten. Wer eine verlässliche Übersicht benötigt, sollte sich an der amtlichen Aufstellung der Feiertage je Kanton orientieren.

Eine zweite Frage betrifft die Bedeutung der Gleichstellung mit Sonntagen. Sie ist deshalb zentral, weil an gleichgestellten Feiertagen das grundsätzliche Arbeitsverbot und die für Sonntagsarbeit vorgesehenen Schutzbestimmungen greifen. Übrige, nicht gleichgestellte Feiertage können zwar arbeitsfrei sein, lösen diese besonderen Schutzwirkungen jedoch nicht automatisch aus. Drittens fragen viele, wie sich Feiertagsarbeit auf die Vergütung auswirkt: Da Zuschläge und Bezahlung von Vertrag, Gesamtarbeitsvertrag und Kanton abhängen, lässt sich dies nur fallbezogen klären, weshalb eine standortgenaue und nachvollziehbare Zeiterfassung als Ausgangspunkt dient.

Feiertage in der Schweiz: Bezug zur Zeiterfassung

  • Automatisch aktualisierte Feiertagskalender je Kanton stellen sicher, dass nur die tatsächlich geltenden Feiertage berücksichtigt werden.
  • Mitarbeitende lassen sich ihrem Arbeitskanton zuordnen, sodass Feiertagsarbeit und Zuschläge standortgenau bewertet werden.
  • Die Unterscheidung zwischen sonntäglich gleichgestellten und übrigen Feiertagen wird bei der Arbeitszeitbewertung abgebildet.
  • Die kantonsgenaue Erfassung bildet die Grundlage, um Bezahlung und Zuschläge an Feiertagen korrekt zu beurteilen.
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Diese Definition erklärt Feiertage in der Schweiz einfach und in eigenen Worten – die Erklärung ersetzt keine Rechtsberatung. Quelle: SECO.

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